Statuten
Statuten des Schweizer Vereins Saarland, 2024
1.NAME
Der Verein führt den Namen „Schweizer Verein Saarland“ (vormals „Vereinigung der Schweizer im Saarland“) und wurde 1946 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz beim Wohnort der/des jeweiligen Präsident:in in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Schweizer Verein Saarland ist Mitglied der Auslandschweizerorganisation Deutschland (ASO-D).
Das Geschäftsjahr entspricht jeweils dem Kalenderjahr.
2. ZWECK
Der Schweizer Verein Saarland bezweckt:
2.1 Die Förderung der Beziehung der Auslandsschweizer:innen im Saarland unter sich und zur Heimat.
2.2 Die Betreuung seiner Mitglieder, die Pflege der Schweizer Kultur und Sprache sowie landsmännischen Brauchtums.
2.3 Die Pflege von Kontakten zu Personen oder Gruppen, die der Schweiz verbunden sind.
2.4 Hilfestellung für Vereinsmitglieder bei administrativen Fragen zwischen der Schweiz und Deutschland.
3. MITGLIEDER
3.1 Aufnahme, Rechte und Pflichten:
3.1.1 Der Verein besteht aus:
- a) Einzelmitgliedern: Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und entweder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder einen Bezug zur Schweiz haben.
- b) Ehepaaren / Lebensgemeinschaften und Familien mit minderjährigen Kindern; Mindestens eine der Personen der jeweiligen Gemeinschaft soll die schweizerische Staatsangehörigkeit oder einen Bezug zur Schweiz haben.
3.1.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Begründung.
3.1.3 Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, jedoch kann nur ein:e Schweizer Bürger:in zum/zur Präsident:in gewählt werden.
3.2 Die Mitgliedschaft erlischt:
3.2.1 Durch Austrittserklärung zum Jahresende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Beitragspflicht bestehen.
3.2.2 Durch Ausschluss nach Anhörung gemäß Vorstandsbeschluss bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Dieser Beschluss ist nicht zu begründen.
3.2.3 Durch den Tod des Vereinsmitgliedes. Mitgliedsbeiträge werden in dem Fall entsprechend erstattet, wenn dies seitens Angehöriger gewünscht ist.
3.2.4. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
4. WAHLEN
Die Wahlen finden ausschließlich in der Generalversammlung statt. Der Wahlakt erfolgt in der Regel in offener Abstimmung. Auf einfachen Antrag, über den mit Mehrheit abgestimmt werden muss, kann der Wahlakt auch in geheimer Abstimmung stattfinden.
Gewählt ist, wer das einfache Mehr der Versammlung auf sich vereinigt.
Der/die Versammlungsleiter:in wird mit Mehrheit gewählt und leitet die Versammlung, veranlasst die Entlastung des Vorstandes und führt die Wahlen durch.
Der/die Protokollführer:in (in der Regel der/die Schriftführer:in) wird mit Mehrheit gewählt.
4.1 Wahlen zum Vorstand:
4.1.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4.1.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Diese muss von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.
4.1.3 Von der Generalversammlung ist für die Dauer von zwei Jahren ein:e Kassenprüfer:in zu wählen. Der/die Kassenprüfer:in prüft alle mit der Buchführung zusammenhängenden Unterlagen und legt der Generalversammlung den Kassenbericht vor.
5. BEITRÄGE
5.1 Der jeweils aktuell gültige Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung für die jeweils zwei folgenden Vereinsjahre (Kalenderjahre) festgesetzt und ist jeweils bis zum 31. März des jeweiligen Jahres unaufgefordert zu bezahlen bzw. wird bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
5.2 Beitragsgruppen sind:
5.2.1 Einzelmitglieder (vgl. 3.1.1 a).
5.2.2 Ehepaare / Lebensgemeinschaften / Familien mit minderjährigen Kindern (vgl. 3.1.1 b).
5.3 In besonderen Fällen kann der Vorstand Ermäßigung oder Befreiung gewähren.
6. VORSTAND
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern:
- Präsident:in (obligatorisch)
- Vizepräsident:in (obligatorisch)
- Kassierer:in (obligatorisch)
- Schriftführer:in (obligatorisch)
- bis zu drei Beisitzer/innen (optional)
6.2 Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
6.2.1 Der/die Präsident:in leitet die Versammlungen und vertritt den Verein nach außen.
6.2.2 Der/die Vizepräsident:in vertritt den/die Präsident:in bei Verhinderung und unterstützt den/die Präsident:in in der Mitgliederbetreuung.
6.2.3 Der/die Schriftführer:in erledigt die Korrespondenz des Vereins und führt Protokoll. Nur den Verein bindende Schriftstücke sind von dem/der Präsident:in zu unterzeichnen.
6.2.4 Der/die Kassierer:in hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit Belegen Buch zu führen und Rechenschaft abzulegen. Ausgaben, die den Betrag von € 100,-- übersteigen, unterliegen der vorher einzuholenden Zustimmung des/der Präsident:in. Ausgaben über € 200,-- unterliegen der Zustimmung des Vorstandes. Über die Finanzlage hat der/die Kassierer:in dem Vorstand auf Verlangen zu berichten und der Generalversammlung den Jahresabschluss vorzulegen. Bei Erfordernis regelt der/die Präsident:in die Vertretung durch ein Vorstandsmitglied.
6.2.5 Beisitzer:innen befassen sich mit der Durchführung des Vereinsprogramms und unterstützen den/die Präsident:in bei dessen administrativen Aufgaben.
7. VERSAMMLUNGEN
Zu Versammlungen und Veranstaltungen lädt der Vorstand mit mindestens 14-tägiger Frist ein, und zwar:
7.1 Generalversammlung: Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre im jeweiligen ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt. Diese umfasst mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
- Wahl der Versammlungsleitung
- Wahl der Protokollführung
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
- Vorstellung und Genehmigung der Tagesordnung
- Bericht des Vorstands
- Finanzbericht
- Bericht des/der Kassenprüfer:in
- Aussprache zu allen Berichten
- Entlastung des Vorstands
- Vorstellung Kandidat:innen neuer Vorstand
- Neuwahl des Vorstands
- Neuwahl des/der Kassenprüfer:in
- Verschiedenes
7.2 Außerordentliche Generalversammlung: Eine außerordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
7.3 Versammlungen und Veranstaltungen gemäß Jahresprogramm.
7.4 Jede Versammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1 Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer Generalversammlung beschließen und dieser Punkt ausdrücklich in der Tagesordnung ausgewiesen ist.
8.2 Bei Vereinsauflösung überträgt der Verein sein Vereinsvermögen der ASO- Deutschland. Diese verpflichtet sich, das Vermögen für 10 Jahre in Rücklage zu nehmen.
8.2.1 Sollte sich innerhalb dieser 10 Jahre ein neuer Mitgliedsverein der ASO-Deutschland im Saarland bilden, wird das Geld als Startkapital in den Verein zurückgeführt.
8.2.2 Bildet sich innerhalb von 10 Jahren kein neuer Verein, fällt das gesamte Vermögen nebst aufgelaufenen Zinsen dem Schweizerischen Roten Kreuz zu.
8.3 Satzungsrevisionen werden nur in Generalversammlungen vorgenommen. Anträge sind spätestens einen Monat vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.
8.4 Die Satzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Diese Satzung wurde am 28. April 2024 von der Generalversammlung angenommen und ersetzt die Satzungen vom 16. März 2011, 18. März 1956 und vom 01. Juli 1946.
Saarbrücken, den 28.04.2024